AGB-Verkauf

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
 
I. Angebot und Vertragsabschluß
 
1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.2 Andere als diese Vertragsbindungen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Insoweit gilt auch ein Schweigen des Auftragnehmers auf Bestätigungsschreiben und dergleichen nicht als Zustimmung.
 
II. Umfang der Lieferungspflicht
 
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.

2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
 
III. Preis und Zahlung
 
3.1 Die Preise gelten, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart, ab Werk des Herstellers; es werden stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Verpackung und Vorfracht wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.2 Zahlungen sind fällig innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Ersatzteillieferungen und Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Entgegennahme von Wechseln nach besonderer Vereinbarung. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sofort in bar fällig.

3.3 Gerät der Auftraggeber mit Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens.

3.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen;
a) welche die Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern
b) oder die nach Vertragsschluß dem Auftragnehmer bekannt werden, sind sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 
IV. Lieferzeit
 
4.1 Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd und sind daher unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen und Termine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Abholbereitschaft der Ware dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

4.3 Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

4.4 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
 
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
 
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7. in Empfang zu nehmen, Teillieferungen sind zulässig.
 
VI. Eigentumsvorbehalt
 
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 25 % des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verbindung (Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß der Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen.
b) Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerungen der Vorbehalte werden bereits jetzt an uns abgetreten.

6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Abzahlungsgeschäfte Anwendung finden.

6.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers eine Transport- und Maschinenbruchversicherung abzuschließen und weiterhin gegen Feuer, Wasser und Diebstahl und sonstigen Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
 
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
 
7.1 Die Mängelhaftung erstreckt sich bei einschichtiger, achtstündiger Inanspruchnahme der gelieferten Gegenstände auf die Dauer von 6 Monaten. Bei zweischichtigem Betrieb auf die Dauer von 3 Monaten. Sie erstreckt sich insbesondere auf fehlerhafte Bauart
und Materialmängel. Die Feststellung dieser Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung (Verschleiß) wird keine Haftung übernommen.

7.3
Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Lieferung an in 3 bzw. 6 Monaten, s. 7.

7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden
a) die uns nicht unverzüglich nach Auftreten gemeldet wurden,
b) die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
c) durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind,
d) wenn Reparaturen innerhalb der Gewährleistungsfrist durch andere Personen als unsere Fachkräfte durchgeführt wurden,
e) bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
f)  bei übermäßiger Beanspruchung und
g) bei Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen.

7.5
 a) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung, sonst ist er von der Mängelhaftung befreit. Ein Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz besteht nicht.
b) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung wird dem Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages zugestanden.

7.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere eine Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.
 
VIII. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt
 
Wird dem Auftragnehmer die Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich, so steht dem Auftraggeber das Rücktrittsrecht zu, ein Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch nicht.
 
IX. Haftung für Nebenpflichten
 
Haftung für Nebenpflichten, Vorschläge, Beratung, Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes usw., besteht gegenüber dem Auftraggeber nicht.
 
X. Das Recht des Lieferers auf Rücktritt
 
10.1 Uns steht das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsfristen nicht einhält, wenn der die Zahlungen einstellt, das Konkurs- oder Vergleichsverfahren angemeldet hat oder wenn aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, das die Verwirklichung der Ansprüche des Auftragnehmers wesentliche vereitelt werden.
In diesem Fall hat uns der Auftraggeber sämtliche infolge des Vertrages gehabten Aufwendungen, sowie solche Beschädigungen,
die durch sein oder seine Leute Verschulden verursacht sind, zu ersetzen. Die Beweislast trifft ihn. Ebenso sind wir berechtigt, für
Wertminderungen und Benutzung der Maschinen und der sonst gelieferten Gegenstände Entschädigung zu verlangen und die vom
Käufer etwa gemachten Zahlungen gegen unsere Ansprüche in entsprechender Weise aufzurechnen.

10.2 Wir dürfen vom Vertrage zurücktreten, wenn uns die Lieferung durch unvorhergesehene Ereignisse, an denen wir kein Verschulden tragen, unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht.
 
XI. Für Vermietungen gelten unsere gesonderten Miet-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, soweit die von den vorstehenden Bedingungen abweichen.
 
XII. Gerichtsstand
 
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- oder Wechselprozeß - ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zuständigen Zweigniederlassung.
 
Hans Daniels GmbH, Geschäftsführer: Dipl- Kfm. Dirk Daniels, Sitz Dortmund, Handelsregister Amtsgericht Dortmund: HRB 5664


Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.